Schutz- und Hygienekonzept des Sonderspaß e.V.

Konzept zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Einleitung

Der Sonderspaß e. V. in Brühl ist ein gemeinnütziger Verein im Paritätischen Wohlfahrtsverband. Seit seiner Gründung im Jahr 1994 sieht der Verein seine Aufgabe darin, die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe an Bildung, Teilhabe am Arbeitsleben und der Sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderung so weit wie möglich zu unterstützen und das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Behinderung zu fördern. Dazu bietet der Verein als sozialer Dienstleister unterschiedliche offene Hilfen und individuelle, bedarfsorientierte Inklusionsdienstleistungen primär in Form ambulanter bzw. mobiler Dienste an.

Das Schutz- und Hygienekonzept des Sonderspaß e.V. beschreibt, welche Regeln von Mitarbeitenden des Vereins sowie potentieller Kontaktpersonen, d.h. externen Personen (z.B. Klient*innen, Auftraggeber, Auftragnehmer, Kooperationspartner, Vereinsmitglieder, etc.) und betriebsfremden Personen (z.B. Handwerker, Lieferanten, etc.) im Rahmen der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben, Tätigkeiten und Verpflichtungen an internen und externen Dienststellen, Arbeitsorten und Arbeitsstätten einzuhalten und zu berücksichtigen sind. Sie gelten verbindlich sowohl im Binnen- als auch Außenverhältnis des Vereins im Rahmen aller seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Arbeitsbereiche als sozialer Dienstleister.

Eine der jeweiligen Situation entsprechende Schutzausstattung stellt der Verein den Mitarbeitenden je nach Verfügbarkeit und Einsatzbereich bereit. Dazu gehören u.a. medizinische Einmalhandschuhe, Flächendesinfektionsmittel, Handdesinfektionsmittel, Pflegemittel, medizinischer Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmasken MNS) oder partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2 zum Fremd- und Eigenschutz) sowie Gesichtsschilder und Coronavirus Antigentests (Selbsttest).

Direkte persönliche Kontakte zwischen Mitarbeitenden einerseits und zwischen Mitarbeitenden und Kontaktpersonen andererseits sind auf das erforderliche Minimum zu reduzieren und wenn möglich zu vermeiden.

Grundsätzlich gelten die rechtlichen Regelungen zur Corona Pandemie, d.h.  Verordnungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse der Landesregierung NRW zur Eindämmung der Corona-Pandemie in ihrer jeweils gültigen und aktuellen Fassung. Diese sind Voraussetzung für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Verhaltensregelungen und entsprechenden von Mitarbeitenden und Kontaktpersonen einzuhalten.

Ziel des Konzeptes ist es, im Rahmen der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben des Vereins durch die nachfolgenden Maßnahmen soweit wie möglich die Gesundheit der Mitarbeitenden und ihrer Kontaktpersonen zu schützen, Infektionsketten zu unterbrechen und gegebenenfalls nachvollziehbar zu machen.

Das Schutz- und Hygienekonzept des Sonderspaß e.V. wird in seiner jeweils aktuellen Fassung zur vereinsinternen und vereinsexternen Kenntnisnahme auf der Homepage des Vereins unter www.sonderspass.de veröffentlicht.

1. Grundsätzliche verbindliche Regelungen

1.1 3G Regel am Arbeitsplatz

An allen Arbeitsplätzen der Mitarbeitenden gilt die betriebliche 3G Regelung, d.h. alle Beschäftigte des Vereins müssen bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- und Genesenen-Nachweis oder eine tagesaktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen. Der Arbeitgeber oder von ihm in seinem Namen beauftragte Mitarbeitende kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und dokumentieren diese Kontrollen.

1.2 HomeOffice

Der Sonderspaß e.V. als Arbeitgeber bietet seinen Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten an, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

1.3 Maskenpflicht und Abstandsregel

Wenn für die auszuführenden Tätigkeiten beziehungsweise der Aufenthalt an den Arbeitsorten die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu Eigen- und Fremdschutz nicht ausreichend ist, besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2 Maske zum Schutz der Beschäftigten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in Innenräumen der Mindestabstand von 1,50 m zwischen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann, ebenso, wenn bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Personen in Innenräumen eine ausreichende Lüftung nicht gegeben ist. Es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Meter einzuhalten.

2. Regelungen zu Räumlichkeiten und Arbeitsorten des Vereins

Nachfolgende Maßnahmen regeln die weiteren vereinsspezifischen Hygiene- und Schutzstandards für vereinseigene, interne sowie externen Räumlichkeiten oder Arbeits- und Einsatzorte. Hautschonende Flüssigseife, Handdesinfektionsmittel sowie medizinische Gesichtsmasken MNS und FFP2 Masken zur einmaligen Verwendung werden an allen internen und externe Arbeitsorten des Vereins durch den Verein für die Mitarbeitenden und bei Bedarf für die Kontaktpersonen bereitgestellt.

2.1 Vereinseigene Räumlichkeiten und Arbeitsstätten

Der Zugang und Aufenthalt zu den vereinseigenen Räumlichkeiten ist grundsätzlich nur möglich, wenn folgende weiteren Bedingungen erfüllt sind:

  • Regelmäßige Nutzung der bereitgestellten Coronavirus Antigentests durch die Mitarbeiter*innen.
  • Für Besucher ist eine vorherige Anmeldung mit entsprechender Rückantwort durch Mitarbeitende des Vereins, entweder telefonisch oder per E-Mail erforderlich.
  • Besucher müssen ihren Impfstatus nachweisen. Es gilt die 2G-Regel.
  • Der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern in alle Richtungen ist konsequent und durchgehend einzuhalten.
  • Es ist eine Höchstanzahl von 2 Personen pro Standort und 1 Person je Büroraum zulässig.
  • Es ist maximal 1 externe Kontaktperson nach Terminabsprache zugelassen.
  • Wann immer möglich sind die Mitarbeitenden in der Vereinsverwaltung und im Inklusionsmanagement angehalten, ihre Tätigkeiten von zu Hause aus auszuüben (HomeOffice).
  • Die Mindestfläche pro anwesender Person und Raum sollte 10 m² betragen. Hält sich mehr als eine Person in den Räumlichkeiten oder Büroraum auf, so sind alle Anwesenden verpflichtet, eine FFP2 Maske zu tragen.
  • Nach Betreten der Räumlichkeiten bzw. Arbeitsorte müssen sich die Mitarbeitenden und die Kontaktpersonen zuerst die Hände gründlich waschen und danach desinfizieren.
  • Die Handdesinfektion ist obligatorisch. Darüber hinaus muss die Handhygiene während des Aufenthaltes in den vereinseigenen Räumlichkeiten in regelmäßigen, wiederkehrenden Zeitabständen erfolgen.
  • Externe Kontaktpersonen dürfen nur nach vorheriger Terminabsprache die Vereinsräume einzeln betreten und verlassen und müssen bei Zugang zu und für die Dauer ihres Aufenthaltes in den Vereinsräumen mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz, in der Regel eine FFP2 Maske tragen.
  • Die Kontaktdaten der Kontaktpersonen sind mit Namen, Adresse und Telefonnummer sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Vereinsräume zu dokumentieren, damit potentielle Infektionsketten nachvollzogen werden können.
  • Die Datenerhebung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig und es besteht eine Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO.
  • Mitarbeitende und/oder Kontaktpersonen mit Verdacht auf eine Infektion und/oder entsprechenden Krankheitssymptomen, vor allem Fieber, Husten, Atemnot und Durchfall oder auch Störungen des Geschmacks, Gehörs oder Geruchs, ist das Betreten der Vereinsräume strikt untersagt, sofern nicht diesbezüglich eine aktuelle ärztliche Abklärung schriftlich vorgelegt und nachgewiesen werden kann.
  • Alle Räumlichkeiten müssen im zwanzigminütigen Rhythmus ausreichend und regelmäßig belüftet werden, auch bei ungünstiger Witterung.
  • Alle Räumlichkeiten müssen regelmäßig und sorgfältig gereinigt und die Kontaktflächen sowie die Arbeitsplätze desinfiziert werden.

 

2.2 Externe Räumlichkeiten

Bei der Nutzung von externen Räumlichkeiten (z.B. Schulungen, Seminare, Sitzungen, etc.)  gelten sowohl für die Vereinsmitarbeitenden als auch potentielle Kontaktpersonen die nachfolgenden Regelungen:

  • Alle Anwesenden müssen ihren Impfstatus nachweisen. Es gilt die 2G-Regel.
  • Es ist vorab zu klären, ob die Räumlichkeiten und erwartete Personenzahl den jeweiligen rechtlichen Regelungen zur Coronapandemie entsprechen.
  • Regelmäßige Nutzung der bereitgestellten Coronavirus Antigentests durch die Mitarbeiter*innen.
  • Der Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern in alle Richtungen ist konsequent und durchgehenden einzuhalten.
  • Die Mindestfläche pro anwesender Person im Raum sollte 10 m²
  • Wann immer möglich sind Videokonferenzen anstelle von Präsenzveranstaltungen einzusetzen/durchzuführen.
  • Es besteht grundsätzlich Maskenpflicht, d.h. es ist mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (MSN), in der Regel eine FFP2 Maske zu tragen.
  • Vor dem Betreten der Räumlichkeiten müssen sich alle Personen vorab die Hände gründlich waschen und danach desinfizieren.
  • Die Handdesinfektion ist obligatorisch. Darüber hinaus muss die Handhygiene während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten in regelmäßigen, wiederkehrenden Zeitabständen erfolgen.
  • Der Sitz- oder Stehplatz (Belegungsplan) sowie die Kontaktdaten aller anwesenden Personen ist mit Namen, Adresse und Telefonnummer sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Räume zu dokumentieren, damit potentielle Infektionsketten nachvollzogen werden können. Die Datenerhebung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig und es besteht eine Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO.
  • Personen mit Verdacht auf eine Infektion und/oder entsprechenden Krankheitssymptomen, vor allem Fieber, Husten, Atemnot und Durchfall oder auch Störungen des Geschmacks, Gehörs oder Geruchs, ist das Betreten der Räume strikt untersagt, sofern nicht diesbezüglich eine aktuelle ärztliche Abklärung schriftlich vorgelegt und nachgewiesen werden kann.
  • Die Räume müssen im zwanzigminütigen Rhythmus ausreichend und regelmäßig belüftet werden, auch bei ungünstiger Witterung.
  • Die Räume müssen vor- und nach der Nutzung gereinigt und die Kontaktflächen sowie die Arbeitsplätze regelmäßig desinfiziert worden sein. Dies ist zu prüfen durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Betreibers.

 

2.3 Externe Arbeitsorte

Beim Einsatz der Mitarbeitenden des Vereins als Inklusionsassistenz an externen Dienststellen, Arbeitsorten oder Arbeitsstellen zur Erbringung sozialer Dienstleistungen im Rahmen von Teilhabe an Bildung, Teilhabe an Arbeit und der Sozialen Teilhabe (z.B. Schulen, Kitas, etc.) sind zusätzlich zu den in Punkt 1.1 und Punkt 1.2 genannten Maßnahmen folgende Bestimmungen einzuhalten:

  • Es sind zusätzlich die spezifischen Hygiene- und Infektionsschutzstandards der externen Arbeits- und Einsatzorte (Schulen, Kitas, etc.) einzuhalten. Dabei ist stringent darauf zu achten, dass die Standards den jeweils geltenden rechtlichen Regelungen zur Coronapandemie des Landes NRW entsprechen.
  • Regelmäßige Nutzung der bereitgestellten Coronavirus Antigentests durch die Mitarbeiter*innen.
  • Mitarbeitende des Vereins erbringen keine gruppen- oder arbeitsort-übergreifende Vertretungsleistung (z.B. außerhalb des Klassenverbandes oder der Kitagruppe) und dürfen das jeweilige Gruppensetting bzw. den Einsatzort/Arbeitsort nur nach vorab erfolgter Prüfung und Genehmigung durch Verantwortliche des Vereins wechseln.
  • Die Mindestfläche pro anwesender Person im Raum sollte mindestens 10 m² betragen.
  • Es besteht grundsätzlich Maskenpflicht, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (MSN), in der Regel eine FFP2 Maske.
  • Bei ambulanten Inklusionsdienstleistungen bzw. Assistenzleistungen im privaten Umfeld von Kontaktpersonen (z.B. Homeschooling) ist zu prüfen und sicherzustellen, ob der Arbeitseinsatz unbedingt erforderlich und notwendig ist und ob die Einhaltung der vorliegenden Schutz- und Hygienemaßnahmen auch im privaten Umfeld der Kontaktpersonen eingehalten werden können. Grundsätzlich gilt auch hier ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen im Haushalt befindlichen Kontaktpersonen (Klienten und im Haushalt befindliche weitere Personen). Es dürfen sich maximal 2 Personen in einem Raum aufhalten. In geschlossenen Räumen ist grundsätzlich und unabhängig vom Mindestabstand von allen anwesenden Personen eine FFP2 Maske zu tragen. Die genutzten Räume müssen im zwanzigminütigen Rhythmus ausreichend und regelmäßig belüftet werden, auch bei ungünstiger Witterung. Können die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen vor Ort nicht eingehalten werden, können die sozialen Dienstleistungen im privaten Umfeld der Klient*innen nicht erbracht.
  • Vor dem Betreten der Räumlichkeiten müssen sich alle Personen vorab die Hände gründlich waschen und danach desinfizieren.
  • Die Handdesinfektion ist obligatorisch. Darüber hinaus muss die Handhygiene während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten in regelmäßigen, wiederkehrenden Zeitabständen erfolgen.
  • Mitarbeitenden und/oder Klient*innen mit Verdacht auf eine Infektion und/oder entsprechenden Krankheitssymptomen, vor allem Fieber, Husten, Atemnot und Durchfall oder auch Störungen des Geschmacks, Gehörs oder Geruchs, sind dazu verpflichtet, eine Kontaktaufnahme zu unterbinden und umgehend eine ärztliche Abklärung einzuleiten. Bis zu dieser Abklärung besteht Kontaktverbot.

Wann immer möglich sind Kontakte generell und insbesondere an externen Arbeitsorten auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren. Dies gilt vor allem für soziale Dienstleistungen bzw.  Inklusionsleistungen in Schulen und Kitas. Hier sollten Gruppen, wenn möglich, in Kleingruppen verteilt und die Gruppenaufteilung möglichst nicht verändern werden.

2.4 Homeoffice

Wenn arbeitsorganisatorisch sinnvoll und möglich, sollten Arbeiten zur Leitung, Verwaltung und Koordination der Vereinsaufgaben zum Schutz von Mitarbeitenden und Kontaktpersonen im Homeoffice ausgeführt werden, insbesondere dann, wenn die vereinseigenen Räumlichkeiten von mehreren Personen genutzt werden und die erforderlichen Schutz- und Mindestabstände nicht eingehalten werden können.

2.5 Sanitär-, Pausen- und Gemeinschaftsräume

Unabhängig davon ob es sich um vereinseigene oder externen Räumlichkeiten, Arbeitsstätten oder Arbeitsorte handelt, ist darauf zu achten, dass in Sanitär-, Pausen- und Gemeinschafträumen Handdesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen. Insbesondere bei externen Räumlichkeiten, Arbeitsorten, Arbeits- und Einsatzstätten sind die vor Ort dafür verantwortlichen Personen von dort tätigen Mitarbeitenden des Vereins auf das möglicherweise fehlende oder unzureichend bereitgestellte Hygienemittel hinzuweisen.

2.6 Alternativen zu Präsenzveranstaltungen

Wenn möglich und zur Erfüllung des Arbeitsauftrages sinnvoll, eine soziale Interaktion und Präsenz oder Präsenzveranstaltungen verzichtbar und entsprechende technische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, werden Alternativen zur Kommunikation zwischen Mitarbeitenden untereinander und Mitarbeitenden und Kontaktpersonen empfohlen. Dies können z.B. technische Lösungen wie Telefon- oder Videoberatung oder Telefon- und Videokonferenzen sein. Diese Alternativen haben den Vorteil, dass sie unabhängig von Anwesenheit und Gegenwart in einer jeweils räumlichen oder zeitlichen Situation eingesetzt werden können und direkte Kontakte vermieden werden.

3. Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen

Unabhängig von Raum, Arbeits- oder Aufenthaltsort sind von den Mitarbeitenden und Kontaktpersonen des Vereins im Kontext der Ausübung vereinsrelevanter Aufgaben, Tätigkeiten oder sozialen Dienstleistungen die nachfolgenden Verhaltensregeln zwingend einzuhalten:

  • 3G-Regel am Arbeitsplatz für alle Mitarbeitenden
  • 2G-Regel für Besucher*innen oder Kontaktpersonen in vereinseigenen oder externen Räumen
  • Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern beachten
  • Regelmäßige Testungen
  • Mindestfläche pro anwesender Person im Raum 10 m²
  • Nutzung bereitgestellter Coronavirus Antigentests
  • Hygieneregeln beachten und Kontaktpunkte vermeiden
  • Maskenpflicht (in der Regel FFP2)
  • Regelmäßiges Lüften geschlossener Räume
  • Kontaktbegrenzung auf ein absolutes Minimum
  • Arbeitsmittel nach Nutzung reinigen und desinfizieren
  • Bei Verdacht auf Infektion sofort Arzt kontaktieren
  • Corona-Regelungen bei Rückkehr aus Risikogebieten beachten
  • Impfempfehlung zum Eigen- und Fremdschutz!
  • Hinweis auf Impfpflicht aller mitarbeitenden Assistenzkräfte in der Schul- und Kitabegleitung zum 15. März 2022!

 

Darüber hinaus wird, wenn möglich, ergänzend zum Eigen- und Fremdschutz die Nutzung der Corona-Warn-App empfohlen.

 

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